Metin2
Bochumer Polizei fahndet nach virtuellen Gütern
Wegen Diebstahl im ursprünglichen Sinne wird man dem "Dieb" nicht belangen können, da Paragraph 242 Abs. 1 StGB den Diebstahl als Entwendung einer fremden beweglichen Sache definiert. Hingegen könnte man den Täter wegen Datenausspähung und -veränderung anklagen. Laut Paragraph 303a StGB ist dies ein Vergehen, für das ein Täter mit Geldstrafen oder bis zu zwei Jahren Haft bestraft werden kann.
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DunklerOdin
31.01.2009, 21:43 Uhr
@Cha0zeXist: Und dein Kommentar ist sinnvoller? Jeder von uns hat nur seine Meinung gesagt. Deiner Aussage entnehme ich einfach nur, dass du auch so ein Metin2-Süchtiger bist.
Nuuri
31.01.2009, 17:36 Uhr
pzy
31.01.2009, 17:16 Uhr
firehawkkiller
31.01.2009, 12:54 Uhr
http://de.shaiya.aeriagames.com/
Macht meiner Meinung nach mehr spass
ChaOzeXist
31.01.2009, 11:23 Uhr
DunklerOdin
31.01.2009, 10:24 Uhr
Da hat jemand 1000 Euro für virtuelle Güter ausgegeben.
Zunächst mal sollte man diese Person einweisen, und zwar in die Geschlossene.